Focus berichtete in Zusammenarbeit mit Efahrer.com, dass die sogenannten THG-Quoten zu Missbrauch einladen.

Hiervor warnen auch die Experten der technischen Hochschule Aachen. Mit der Treibhausgasquote (THG-Quote) möchte der Gesetzgeber bewirken, dass Unternehmen, die fossile Kraftstoffe wie Benzin und Diesel in den Verkehr bringen, ihren Treibhausgasausstoß schrittweise reduzieren. Wenn Unternehmen die Reduktionsquoten allerdings nicht erzielen, können sie die THG-Einsparungen zukaufen, zum Beispiel bei Fahrern von Elektrofahrzeugen. Weil E-Autofahrer einen Teil zur Reduktion der Treibhausgasausstöße beitragen, können diese eingesparten Emissionen über THG-Anbieter zertifiziert und anschließend verkauft werden. Der E-Autofahrer erhält hierfür im Gegenzug mehrere hundert Euro pro Jahr.

Der THG-Quotenhandel hat seine Schattenseiten, wie das Branchenportal pv Magazine berichtete. So stehen eine Reihe emissionsärmere Kraftstoffe zur Quotenerfüllung zur Verfügung, die allerdings bei der Berechnung der Quoten nicht gleichbehandelt werden. Strombasierte Kraftstoffe wie Ladestrom werden den Experten zufolge mit einem höheren Faktor angerechnet als beispielsweise Kraftstoffe aus Biomasse. Die berechneten und die tatsächlichen Treibhausgasemissionen stehen so nicht mehr im Einklang. Von unserer Seite kann man noch anmerken, dass der Strom für E-Fahrzeuge dem allgemeinen Strommix in Deutschland unterliegt und der kommt nur zu knapp 50 Prozent aus erneuerbaren Energien.

Zudem würden, so die Experten der Technischen Hochschule Aachen, THG-Einsparungen aus halb- oder nichtöffentlichen Ladestationen pauschal berechnet, der Strombezug an öffentlichen Ladestationen hingegen verbrauchsabhängig. In diesem Punkt argumentiert der Gesetzgeber, dass der Schätzwert für den Strombezug an privaten beziehungsweise nicht öffentlichen Ladepunkten unter dem tatsächlichen Durchschnittsverbrauch liegt. Der durchschnittliche Strombezug von öffentlichen Ladestationen plus der pauschale Stromwert insgesamt, solle dann den tatsächlichen Durchschnittsverbrauch von Elektrofahrzeugen widerspiegeln. Dies führt laut den Experten allerdings dazu, dass Fahrzeuge, die ausschließlich an öffentlichen Ladepunkten geladen werden, zu viel Strom gutgeschrieben bekommen. Fahrzeugen, die nur privat geladen werden, wird hingegen zu wenig Strom gutgeschrieben. Es wurde auch folgendes Beispiel von der Technischen Hochschule Aachen angeführt: „So könnte ein Unternehmen, das auf seinem Parkplatz halböffentliche Ladestationen installiert und seine eigene Elektrofahrzeugflotte auflädt, durch den Verkauf von THG-Einsparungen (pauschale Anrechnung pro Elektrofahrzeug plus verbrauchsabhängige Anrechnung durch tatsächlich geladenen Strom) einen doppelten Gewinn erzielen.

Auch bei E-Scootern und E-Motorrädern wird in der Regel zu viel gezahlt. Einem Elektro-Pkw werden beispielsweise 2.000 Kilowattstunden angerechnet. Allerdings kann diese Strommenge auch für zulassungsfreie Elektrofahrzeuge wie E-Motorräder und E-Scooter angewandt werden, da diese Fahrzeuge mit einer sogenannten freiwilligen Zulassung ebenfalls bis zuletzt die THG-Prämie kassieren konnten. Elektromotorräder und E-Roller verbrauchen aber deutlich weniger Strom als pauschal angerechnet wird. Es wird also einerseits viel Geld ausgezahlt, andererseits werden nicht so viele Treibhausgasemissionen eingespart, wie es sich auf dem Papier darstellt. Vor allem bei E-Scootern ergibt sich ein Betrugsrisiko, so die Technische Hochschule Aachen. So gäbe es bereits entsprechende Beiträge in Online-Foren, in denen die Teilnehmer diskutierten, wie viele Elektroscooter man wohl auf eine einzelne Person zulassen könne. Die THG-Prämie wird in diesen Fällen mehrfach ausbezahlt.

Ein bereits Ende März vorgelegter Referentenentwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminimierung bei Kraftstoffen“ adressiert die Schwachstellen der THG-Regelungen allerdings nur teilweise, so die Anmerkung der technischen Hochschule zum Entwurf. Aktuell besteht noch die Möglichkeit, Einfluss auf die Gesetzausübung fairer zu gestalten und Betrugsversuche zu erschweren.