Im November vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber über Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes nachgedacht. Damals ging durch die Presse, dass Ölheizungen zukünftig verboten werden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist Mitte 2020 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Da davon auszugehen ist, dass der Bundespräsident das Gesetz abzeichnet, wird dieses GEG voraussichtlich zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Grundsätzlich gilt es erst einmal festzuhalten: Es gibt kein Verbot von Ölheizungen! Im neuen GEG wurden lediglich bereits bestehende Vorschriften und neue Auflagen, die Eigentümer einer Ölzeizung zu berücksichtigen haben, zusammengeführt. Diese Neuerungen lauten im Detail wie folgt:

Bestehende Ölzeizungen:
Bestehende Ölzeizungen mit Brenn- oder Niedertemperaturtechnik können auch über das Jahr 2025 hinaus weiter betrieben werden. Es besteht auch keine Austauschpflicht nach 30-jähriger Laufzeit.

Neubau oder Austausch bestehender Ölzeizungen nach 2025:
Ab 2026 dürfen neue Ölzeizungen nur noch dann eingebaut werden, wenn sie erneuerbare Energien, wie zum Beispiel Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen mit einbinden. Ausnahmen wird es geben, wenn keine erneuerbaren Energien anteilig mit eingebunden werden können und auch kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist. Das ist der alleinige Einbau der Ölheizung weiterhin erlaubt. Sofern bereits heute Ölheizungen mit erneuerbaren Energien kombiniert sind, obliegt es dem Eigentümer auch nach 2025 jederzeit einen Kesselaustausch durchzuführen.

Modernisierung lohnt sich für Umwelt und Geldbeutel auch wenn, der Haus- bzw. Wohnungsbesitzer nicht zum Austausch einer Heizungsanlage verpflichtet ist, kann sich doch eine Modernisierung lohnen. Mit einer modernen Ölbrennwertheizung kann der Verbrauch im Vergleich zu einem alten Gerät um bis zu 30 Prozent gesenkt werden. Kombiniert mit erneuerbaren Energien, kann das Einsparpotenzial noch größer ausfallen. Mit einer solchen Maßnahme wird zudem der CO2- und Feinstaubausstoß verringert. Der Einbau erneuerbarer Komponenten wie zum Beispiel eine Solaranlage wird mit 30 Prozent der Investitionskosten vom Staat unterstützt.

Austauschpflicht für bestehende Ölheizungen:
Bestehende Ölheizungen durften bereits nach den alten Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht länger als 30 Jahre betrieben werden. Aber auch hierzu gibt es Ausnahmeregelungen von denen der Großteil betroffen ist: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, greift die Austauschpflicht nicht. Diese greift nur für 30 Jahre alte Heizkessel bei einem Eigentümerwechsel. Heizgeräte mit Brennwert- oder Niedrigtemperaturtechnik sind grundsätzlich von Austauschpflicht ausgenommen.